20-Stunden-Grenze gilt nicht während der Semesterferien
Ein Studium kostet viel Geld. Oftmals kommen die Eltern für die anfallenden Kosten auf – nicht selten aber ergreifen Studierende selbst einen Job, um ihre Ausbildung finanzieren zu können. Im Rahmen der privaten Krankenversicherung kommt es dabei nicht etwa auf die Höhe des erzielten Einkommens an, sondern vielmehr auf die Dauer der Beschäftigung: Das Studium muss jederzeit deutlich erkennbar im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stehen. Aus diesem Grund dürfen Studenten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreitest du diese Grenze, wirst du als Arbeitnehmer voll versicherungspflichtig. Von dieser Regelung ausgenommen ist jedoch die während der vorlesungsfreien Zeit erbrachte Arbeitsleistung.
Besondere Regelungen für die vorlesungsfreie Zeit
Während der Semesterferien gilt die üblicherweise angesetzte Stundengrenze nicht. Hier nämlich wird regelmäßig davon ausgegangen, dass sich deine Konzentration innerhalb des Semesters voll auf das Studium konzentriert. Damit bleibst du unabhängig von dem erzielten Einkommen und der wöchentlichen Arbeitszeit von der Versicherungspflicht befreit. Du kannst also einer Beschäftigung in Vollzeit nachgehen.
In vielen Fällen lässt sich jedoch eine Überschneidung der Tätigkeit mit den ersten oder letzten Wochen eines Semesters nicht vermeiden. Dies muss nicht zwangsläufig zu einem Problem werden: Die Beschäftigung bleibt auch für diese Zeit versicherungsfrei, wenn die zeitliche Überschneidung weniger als zwei Wochen beträgt.
Eine wichtige Regelung gilt es jedoch zu bedenken: Neben der wöchentlichen Begrenzung gibt es auch eine jährliche Einschränkung. Gehst du deiner mehr als 20 Stunde pro Woche andauernden Tätigkeit länger als 26 Wochen im Jahr nach, verlierst du deinen Status als Student. Sie trittst vorwiegend als Arbeitnehmer auf und unterliegst als solcher der Versicherungspflicht. Ob du für einen oder für mehrere Arbeitgeber tätig wirst, spielt keine Rolle. Grundlage der Berechnung ist nicht etwa das Kalenderjahr, sondern das voraussichtliche Ende der Beschäftigung. Von diesem Zeitpunkt aus wird zurückgerechnet. Berücksichtigt werden dabei alle Tätigkeiten, die die 20-Stunden-Grenze überschritten haben. Hierzu zählen auch freiwillige Praktika. Pflichtpraktika werden hingegen nicht angerechnet.